Was zählt überhaupt als Beleidigung?

 

Eine Beleidigung muss nach außen hin kundgegeben werden und die Ehre des Gegenübers verletzen. Eine Beleidigung muss nicht mündlich erfolgen, sondern kann auch in einer Tätlichkeit bestehen. Dazu würde zum Beispiel das anspucken einer Person zählen. Beleidigungen die in Tagebüchern stehen oder in Selbstgesprächen ausgesprochen werden zählen nicht. Beleidigungen in Form von Satire oder Karikaturen werden nur dann bestraft, wenn das Persönlichkeitsrecht die Presse- und Meinungsfreiheit überwiegt, was jedoch nur selten der Fall ist.

 


 

Anzeigeerstattung:

 

Anzeige kann direkt bei der Staatsanwaltschaft in mündlicher oder schriftlicher Form, oder aber bei der örtlichen Polizeistelle gestellt werden. Man sollte jedoch beachten, dass eine Strafverfolgung nur in Betracht kommt, wenn sie von öffentlichen Interesse ist. Bei einer Beleidigung, die auch von Dritten mitbekommen wird, stehen die Chancen deutlich höher, als bei einer Beleidigung innerhalb eines wechselseitigen Streites.

 


 

Kosten und weiteres:

 

Für das erstatten einer Anzeige stehen erst mal keine Kosten oder sonstige Nachteile an. Sollte die Anzeige jedoch vom Staatsanwalt abgelehnt werden und Sie entscheiden sich dazu Privatklage zu erstatten, kommen Kosten für einen Gerichtskostenvorschuss auf sie zu. Desweiteren sollte man beachten, dass man kurz nach der Anzeige Erstattung ebenfalls einen förmlichen Strafantrag stellt, da es sonst als Prozesshindernis gewertet wird und das Verfahren eingestellt wird.

 

 

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