Ein Eckrentner ist der sogenannte Standardrentner, er gehört in der Regel zu denjenigen Personen, die auch noch steuerpflichtig sind, wenn sie schon Rente beziehen.

 

Das ist nicht unbedingt selbstverständlich, denn viele Senioren sind aufgrund niedriger Einkünfte von der Rentensteuer befreit. Die Eckrentner – das sind die meisten Bezieher einer Rente – müssen sich aber mit der Thematik auseinandersetzen.

 

Wann ist die Rente steuerpflichtig?

 

Viele Eckrentner haben wahrscheinlich bis kurz vor Erreichen des wohlverdienten Ruhestands geglaubt, endlich von der lästigen Steuererklärung befreit zu sein. Das war auch lange Zeit so, doch heute wird eine Rentensteuer erhoben, im Gegenzug sind die Rentenbeiträge steuerlich abzugsfähig.

 


 

Die meisten Eckrentner sind auch tatsächlich steuerpflichtig, ihre Bezüge fallen hoch genug aus, damit das Finanzamt eine Rentensteuer erheben kann. Wann genau diese gezahlt wird, hängt von der genauen Höhe der Rente und aller übrigen Einkünfte zum Beispiel aus Kapitalvermögen oder Vermietungen ab. Etliche Senioren zahlen keine Rentensteuer, die Eckrentner gehören aber selten zu dieser Gruppe.

 

Sie haben als Standardrentner durchschnittlich 45 Jahre lang bei einem durchschnittlichen Verdienst ihre Rentenbeiträge bezahlt, dadurch werden sie mit Erreichen des Rentenalters Eckrentner. Und wer eine Durchschnittsrente bezieht, ist steuerpflichtig, wenn nicht sehr außergewöhnliche Aufwendungen steuerlich abzugsfähig sind. Eckrentner erhalten im Jahr 2012 rund 1.263,- €. Allein der Bezug dieser Summe als Rente besagt noch nicht, dass der Eckrentner automatisch steuerpflichtig wird.

 

Die Rentensteuer wird nach unterschiedlichsten Faktoren erhoben, zum Beispiel auch dem Jahr, in welchem der Eckrentner seine Rente zum ersten Mal erhält. Es ist nämlich nicht der gesamte Rentenbetrag steuerpflichtig, sondern ein jährlich ansteigender Anteil.

Progression bei der Rentensteuer

 


 

Die Steuerpflicht wurde erstmals 2005 für 50 % der Einkünfte eingeführt, sie jährlich wächst dieser Anteil um 2 %, ab 2021 um 1 %. Steuern werden aber wie bei jedem Bürger nur auf die Einkünfte über dem Grundfreibetrag von 8.004,- € pro Person gezahlt, auch eine Werbekostenpauschale von 102,- € wird geltend gemacht.

 

Von dem dann noch verbleibenden Einkommen sind aktuell 64 % zu versteuern, es sei denn, es gäbe hohe Aufwendungen. Dazu gehört auch eine Ehefrau (ein Ehemann), die (der) selbst keine Einkünfte hat. Sollte das Paar gemeinsam unter dem Grundfreibetrag von 16.008,- € bleiben, muss nicht einmal eine Steuererklärung abgegeben werden.

 

 

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