
Mit Wirkung ab 01. Januar 2012 hat der Gesetzgeber das Pfändungsschutzkonto (= P-Konto / Konto mit Pfändungsschutz) eingeführt. Es soll den Schuldnern einen automatischen Schutz für Zahlungseingänge auf Girokonten geben, wenn die Gläubiger gegen den Schuldner aus Forderungen vollstrecken. Dabei muss das kontoführende Kreditinstitut automatisch ermitteln, wieviel eingänge in einem Monat auf dem Konto eingegangen sind und ausrechnen ob an einen Gläubiger, der das Konto gepfändet hat, einen Betrag übermittelt werden muss.
Das hört sich zunächst ganz einfach an und muss doch für Schuldner die – aus welchen Gründen auch immer – in finanzielle Schwierigkeiten gerten sind, doch eine Hilfe sein. Aber genau da fängt das Problem für die Schuldner an. Diese Vorgaben an die Kreditinstitute kosten natürlich Aufwand und damit auch Geld! Es muss in die EDV kräftig investiert werden, damit das alles klappt. Die Mitarbeiter müssen geschult werden – auch das kostet eine Menge Geld.
Die Banken versuchen es sich dann leicht zu machen und lehnen so ein Konto ab oder sie verlangen extrem hohe Gebühren.
Aber aufgepasst, so leicht macht es der Gesetzgeber diesen Banken nicht:
Fall 1 – Verweigerung eines P-Kontos: Lassen Sie sich nicht abwimmeln; wenn der Berater trotz mehrmaliger Nachfrage ablehnt, dann weisen Sie ihn zunächst höflich darauf hin, dass Sie sich dann an den Ombudsmann oder ein Schiedsgericht wenden: http://www.bankenverband.de/themen/geldinfos-finanzen/schlichtungsstelle/index_html
Fall 2 – hohe Kosten für das P-Konto: Da gibt es bisher nur wenig Rechtsliteratur und Urteile, aber die Gerichte werden sich sicherlich an dem grundsätzlichen BGH-Urteil vom 18.5.99, XI ZR 219/98 orientieren, wonach Banken für die Bearbeitung von Pfändungen keine Gebühren verlangen dürfen!
Was ist sonst noch zu beachten: Eröffnen Sie ein Konto mit Pfändungsschutz erst wenn Sie es benötigen. Nach Eingang einer Pfändung bei der Bank haben Sie vier Wochen Zeit um durch die Eröffnung eines P-Kontos die Pfändung ins Leere laufen zu lassen (soweit Eingänge unterhalb des Freibetrags liegen)!
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1 Antwort zu “Wie setze ich ein Konto mit Pfändungsschutz durch?”
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Mai 22nd, 2012 at 21:50
Auch ein P-Konto bietet keinen optimalen Schutz, wenn die Bank – hier Sparkasse MM-LI-MN – ihre eigenen – gesetzwidrigen – Berechnungsmethoden anwendet (Pfändung von Geldern unterhalb des eigentlich pfändungsgeschützten Sockelbetrages).
Machen aber auch andere Banken/Sparkassen so …
Siehe dazu Bericht bei Frontal21(ZDF) vom 08.05.12 unter dem Titel
“Banken plündern Konten von klammen Kunden”
(ist dort in der Mediathek zu finden – Kurzlink dazu http://www.doiop.com/frontal21
Beschwerden an die Rechtsabteilung der Bank werden ignoriert, werden
einfach gar nicht beantwortet.
Da hilft nur eine Beschwerde an BaFin, Bundesjustizministerium etc. oder
eine Klage, um wieder an die einbehaltenen Gelder zu kommen.
Ein Urteil dazu, dass diese “bankeigenen” Berechnungsmethoden nicht
zulässig sind, gibt es bereits vom AG Köln (AZ 142 C 441/10).
Trotzdem machen die Banken was sie wollen !!
Das Thema wird auch hier behandelt: http://www.p-konto-forum.de
Dort sind Ansprechpartner für entsprechende Beschwerden von mir veröffentlicht.
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